AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen von Aurum Design in Steinach (nachfolgend „Aurum" genannt)

Geltungsbereich

Aurum erbringt sämtliche Lieferungen und Leistungen auf Grundlage des abgeschlossenen Vertrags und dieser AGB. Die Geltung allgemeiner Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers ist ausgeschlossen. Diese AGB gelten ebenfalls für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Individuelle Vereinbarungen von Aurum mit dem Auftraggeber haben Vorrang vor diesen AGB. Die Gültigkeit von Angeboten der Aurum ist auf einen Monat nach deren Zugang beim Auftraggeber begrenzt, es sei denn, aus ihrem Inhalt ergibt sich etwas anderes.

Leistungsinhalt, -durchführung, -änderung

Aurum erbringt für den Auftraggeber Dienst-, Beratungs- und sonstige Leistungen zu Zwecken der Werbung, des Marketings, der Unternehmens- und Marktkommunikation oder der Firmenpräsentation in allen Medien. Hierzu kann nach Vereinbarung die Entwicklung von Konzepten, Designs, Layouts, Texten, Websites oder anderen kreativen Vorschlägen gehören. Der Auftraggeber wird die Zusammenarbeit von sich aus betreiben, leiten und steuern. Aurum schuldet das Tätigwerden für den Auftraggeber. Die Herbeiführung eines besonderen Erfolges bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung, im Zweifel erbringt Aurum ihre Leistungen auf dienstvertraglicher Grundlage. Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus der bei Vertragsabschluss erstellten Produkt-/Leistungsbeschreibung. Zusätzliche und/oder nachträgliche Veränderungen des Vertragsinhaltes bedürfen der Schriftform. Auch eine Abänderung der Schriftformklausel muss schriftlich erfolgen. Der Auftraggeber wird etwaige Änderungswünsche in Bezug auf vertraglich vereinbarte Leistungen möglichst frühzeitig als konkreten und prüffähigen Vorschlag mitteilen. Falls keine Vergütung nach Aufwand vereinbart ist, prüft Aurum den Änderungswunsch im Hinblick auf den Mehraufwand überschlägig. Kostensteigerungen bis 15% sind vom Auftraggeber ohne gesonderte Freigabe zu vergüten, es sei denn, es wurde ein Festpreis vereinbart. Einen darüber hinausgehenden Mehraufwand werden die Parteien vereinbaren. Änderungswünsche haben eine entsprechende Verschiebung von Terminen zur Folge. Aurum ist nicht mehr an die vor der Änderung vereinbarten Termine gebunden. Von Aurum übermittelte Besprechungsprotokolle sind verbindlich, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich nach Erhalt widerspricht. Vorlagen, Dateien und sonstige Arbeitsmittel (insbesondere Negative, Modelle, Originalillustrationen u.ä.) sowie Zwischenergebnisse, die Aurum erstellt oder erstellen lässt, um die nach dem Vertrag geschuldete Leistung zu erbringen, bleiben Eigentum von Aurum. Eine Herausgabepflicht besteht nicht. Zur Aufbewahrung ist Aurum nicht verpflichtet. Von Aurum zur Verfügung gestellte Vorlagen und Entwürfe sind nach Farbe, Bild-, Strich oder Tongestaltung erst dann verbindlich, wenn ihre entsprechende Realisierungsmöglichkeit schriftlich von Aurum bestätigt worden ist. Erbringt Aurum mehr als unerhebliche zusätzliche Leistungen auf Veranlassung des Auftraggebers, so werden diese im Zweifel auf Zeithonorarbasis nach den allgemeinen Sätzen von Aurum vergütet. Falls Inhalt des Vertrages die Erstellung einer Website durch Aurum ist, ist eine Dokumentation oder die Überlassung von Quellcode nur geschuldet, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde.

Präsentationen

Soweit Aurum vor Vertragsabschluss Arbeiten und Leistungen vorstellt oder überreicht (z.B. Präsentationen) verbleiben alle Urheber-, Nutzungs- und Eigentums- oder sonstigen Rechte bei Aurum. Jede unveränderte oder veränderte Verwendung dieser Materialien oder Teilen davon durch den Auftraggeber bedarf der ausdrücklichen und vorherigen Zustimmung von Aurum. Das gilt auch für die Verwendung der den Arbeiten und Leistungen von Aurum zugrunde liegenden Ideen, sofern diese in den bisherigen Werbemitteln des Auftraggebers keinen Niederschlag gefunden haben. Voriger Absatz gilt auch dann, wenn für die Präsentation eine Vergütung bezahlt wird, es sei denn die Vergütung ist ausdrücklich für die Abgeltung der Rechte vereinbart;