AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen von Aurum Design in Steinach (nachfolgend „Aurum" genannt)

Geltungsbereich

Aurum erbringt sämtliche Lieferungen und Leistungen auf Grundlage des abgeschlossenen Vertrags und dieser AGB. Die Geltung allgemeiner Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers ist ausgeschlossen. Diese AGB gelten ebenfalls für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Individuelle Vereinbarungen von Aurum mit dem Auftraggeber haben Vorrang vor diesen AGB. Die Gültigkeit von Angeboten der Aurum ist auf einen Monat nach deren Zugang beim Auftraggeber begrenzt, es sei denn, aus ihrem Inhalt ergibt sich etwas anderes.

Leistungsinhalt, -durchführung, -änderung

Aurum erbringt für den Auftraggeber Dienst-, Beratungs- und sonstige Leistungen zu Zwecken der Werbung, des Marketings, der Unternehmens- und Marktkommunikation oder der Firmenpräsentation in allen Medien. Hierzu kann nach Vereinbarung die Entwicklung von Konzepten, Designs, Layouts, Texten, Websites oder anderen kreativen Vorschlägen gehören. Der Auftraggeber wird die Zusammenarbeit von sich aus betreiben, leiten und steuern. Aurum schuldet das Tätigwerden für den Auftraggeber. Die Herbeiführung eines besonderen Erfolges bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung, im Zweifel erbringt Aurum ihre Leistungen auf dienstvertraglicher Grundlage. Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus der bei Vertragsabschluss erstellten Produkt-/Leistungsbeschreibung. Zusätzliche und/oder nachträgliche Veränderungen des Vertragsinhaltes bedürfen der Schriftform. Auch eine Abänderung der Schriftformklausel muss schriftlich erfolgen. Der Auftraggeber wird etwaige Änderungswünsche in Bezug auf vertraglich vereinbarte Leistungen möglichst frühzeitig als konkreten und prüffähigen Vorschlag mitteilen. Falls keine Vergütung nach Aufwand vereinbart ist, prüft Aurum den Änderungswunsch im Hinblick auf den Mehraufwand überschlägig. Kostensteigerungen bis 15% sind vom Auftraggeber ohne gesonderte Freigabe zu vergüten, es sei denn, es wurde ein Festpreis vereinbart. Einen darüber hinausgehenden Mehraufwand werden die Parteien vereinbaren. Änderungswünsche haben eine entsprechende Verschiebung von Terminen zur Folge. Aurum ist nicht mehr an die vor der Änderung vereinbarten Termine gebunden. Von Aurum übermittelte Besprechungsprotokolle sind verbindlich, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich nach Erhalt widerspricht. Vorlagen, Dateien und sonstige Arbeitsmittel (insbesondere Negative, Modelle, Originalillustrationen u.ä.) sowie Zwischenergebnisse, die Aurum erstellt oder erstellen lässt, um die nach dem Vertrag geschuldete Leistung zu erbringen, bleiben Eigentum von Aurum. Eine Herausgabepflicht besteht nicht. Zur Aufbewahrung ist Aurum nicht verpflichtet. Von Aurum zur Verfügung gestellte Vorlagen und Entwürfe sind nach Farbe, Bild-, Strich oder Tongestaltung erst dann verbindlich, wenn ihre entsprechende Realisierungsmöglichkeit schriftlich von Aurum bestätigt worden ist. Erbringt Aurum mehr als unerhebliche zusätzliche Leistungen auf Veranlassung des Auftraggebers, so werden diese im Zweifel auf Zeithonorarbasis nach den allgemeinen Sätzen von Aurum vergütet. Falls Inhalt des Vertrages die Erstellung einer Website durch Aurum ist, ist eine Dokumentation oder die Überlassung von Quellcode nur geschuldet, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde.

Präsentationen

Soweit Aurum vor Vertragsabschluss Arbeiten und Leistungen vorstellt oder überreicht (z.B. Präsentationen) verbleiben alle Urheber-, Nutzungs- und Eigentums- oder sonstigen Rechte bei Aurum. Jede unveränderte oder veränderte Verwendung dieser Materialien oder Teilen davon durch den Auftraggeber bedarf der ausdrücklichen und vorherigen Zustimmung von Aurum. Das gilt auch für die Verwendung der den Arbeiten und Leistungen von Aurum zugrunde liegenden Ideen, sofern diese in den bisherigen Werbemitteln des Auftraggebers keinen Niederschlag gefunden haben. Voriger Absatz gilt auch dann, wenn für die Präsentation eine Vergütung bezahlt wird, es sei denn die Vergütung ist ausdrücklich für die Abgeltung der Rechte vereinbart; in diesem Falle gelten die Regelungen zu Eigentumsvorbehalt und Nutzungsrechten aus diesem Vertrag entsprechend.

Lieferungen und Leistungen, Termine

Leistungs- und Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Geschäftssitz von Aurum. Alle Lieferungen erfolgen auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers ab Geschäftssitz von Aurum. Zu erstatten sind insbesondere Verpackung, Fracht, Porto, Versicherungen und sonstige Versandkosten. Zu Teilleistungen ist Aurum berechtigt, soweit dies für den Auftraggeber zumutbar ist. Lieferfristen und Termine für die Erbringung von Leistungen sind nur dann verbindlich, wenn Aurum diese ausdrücklich und schriftlich entsprechend bezeichnet. Ansonsten handelt es sich um unverbindliche Lieferziele, die eine effiziente Koordination der Vertragspartner ermöglichen sollen und laufend fortentwickelt werden. Bei unverbindlichen Lieferzielen kann der Auftraggeber nach Ablauf des vorgesehenen Zeitpunkts die Erbringung der ausstehenden Leistungen unter angemessener Fristsetzung schriftlich anfordern. Soweit Fristen verbindlich vereinbart wurden, verschieben sie sich automatisch um die Dauer in der der Auftraggeber etwaige Mitwirkungsleistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbringt. Der vorige Absatz gilt analog auch für vereinbarte Termine, die sich um den Zeitraum einer von Aurum nicht zu vertretenden Verzögerung (z.B. höhere Gewalt, Betriebsstörungen – etwa Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Telekommunikationsstörungen usw.) verlängern. Aurum soll solche Verzögerungen möglichst frühzeitig kommunizieren. Führen diese zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, so ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Andere Leistungsstörungsrechte bleiben hiervon unberührt. Befindet sich der Auftraggeber mit der Erfüllung einer Mitwirkungshandlung in Verzug oder erfüllt er eine Obliegenheit zur Mitwirkung nicht ordnungsgemäß, so darf Aurum eine angemessene Entschädigung verlangen, welche die Kosten von Wartezeit (Vorhaltekosten) mit einschließt. Daneben ist Aurum berechtigt, dem Auftraggeber zur Nachholung eine angemessene Frist zu setzen und im Falle deren fruchtlosen Verstreichens den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, es sei denn, die nicht eingehaltene Pflicht war unerheblich. Sonstige Rechte von Aurum aus Verzug oder wegen Pflichtverletzung des Auftraggebers, insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz, bleiben unberührt.

Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug

Die von Aurum erbrachten Leistungen werden auf Zeithonorarbasis unter Zugrundelegung des tatsächlichen Arbeitsaufwandes zu den Standard-Stundensätzen von Aurum vergütet (Zeithonorarbasis), soweit nichts anderes vereinbart ist. Abrechnungsintervall ist je angefangene 10 Minuten. Sofern Aurum voraussichtliche Aufwendungen für Leistungen angibt, stellt dies einen Kostenvoranschlag dar, für dessen Richtigkeit Aurum keine Gewähr übernimmt. Bei einer Überschreitung des Kostenvoranschlags von mehr als 15 %, auf die Aurum möglichst frühzeitig hinweist, kann der Auftraggeber die entsprechende Beauftragung aus dem Grund der Überschreitung binnen zwei Wochen nach Kenntnis schriftlich kündigen. Die bis dahin tatsächlich erbrachten Leistungen und angefallenen Kosten erhält Aurum vergütet. Regelmäßig vereinbaren die Parteien eine Abrechnung nach Milestones. Sofern ein solcher Zahlungsplan nicht vereinbart ist, ist Aurum berechtigt, Abschlagszahlungen in angemessenem Umfang zu fordern. Bei Abrechnung auf Zeithonorarbasis ist Aurum berechtigt, monatlich abzurechnen. Bei Kostenvoranschlägen und Festpreisen werden 50% bei Vertragsabschluss und 50% bei Übergabe fällig; bei werkvertraglichen Leistungen ist der Auftraggeber berechtigt, 15% der hierauf anfallenden Vergütung bis zur Abnahme zurückzuhalten. Alle Preise verstehen sich als Euro-Preise zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Zahlungsmodalitäten bestimmen sich im Übrigen nach den jeweils einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Künstlersozialabgabe, Zölle oder sonstige, auch nachträglich entstehende Abgaben werden an den Auftraggeber weiter berechnet. Angemessene Aufwendungen und Auslagen (z.B. Fahrtkosten, Spesen und ggf. Übernachtungskosten) werden vom Auftraggeber zusätzlich in Höhe der jeweils gültigen steuerlichen Höchstsätze oder gegen Einzelnachweis vergütet. Reisezeiten sind Arbeitszeiten. Rechnungen von Aurum sind 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Einwendungen gegen Entgeltabrechnungen von Aurum sind sofort nach Rechnungserhalt, spätestens jedoch 2 Wochen nach Abrechnungs- oder Rechnungsdatum, ohne dass hierdurch jedoch die Fälligkeit berührt wird, zu erheben. Versäumt der Auftraggeber die rechtzeitige Geltendmachung von Einwendungen, so ist er hiermit ausgeschlossen, es sei denn, er hat die nicht rechtzeitige Geltendmachung nicht zu vertreten. Im Falle des Zahlungsverzuges mit einem nicht unerheblichen Teil des Rechnungsbetrages oder der Gefährdung der Zahlungsforderung von Aurum wegen mangelnder Leistungsfähigkeit oder einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, ist Aurum berechtigt, die vertragliche Leistung einzustellen, bis der Auftraggeber seine fälligen Verbindlichkeiten gezahlt hat. Den Anspruch auf die Gegenleistung verliert Aurum dadurch nicht. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzugs bleibt Aurum vorbehalten.

Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug

Die von Aurum erbrachten Leistungen werden auf Zeithonorarbasis unter Zugrundelegung des tatsächlichen Arbeitsaufwandes zu den Standard-Stundensätzen von Aurum vergütet (Zeithonorarbasis), soweit nichts anderes vereinbart ist. Abrechnungsintervall ist je angefangene 10 Minuten. Sofern Aurum voraussichtliche Aufwendungen für Leistungen angibt, stellt dies einen Kostenvoranschlag dar, für dessen Richtigkeit Aurum keine Gewähr übernimmt. Bei einer Überschreitung des Kostenvoranschlags von mehr als 15 %, auf die Aurum möglichst frühzeitig hinweist, kann der Auftraggeber die entsprechende Beauftragung aus dem Grund der Überschreitung binnen zwei Wochen nach Kenntnis schriftlich kündigen. Die bis dahin tatsächlich erbrachten Leistungen und angefallenen Kosten erhält Aurum vergütet. Regelmäßig vereinbaren die Parteien eine Abrechnung nach Milestones. Sofern ein solcher Zahlungsplan nicht vereinbart ist, ist Aurum berechtigt, Abschlagszahlungen in angemessenem Umfang zu fordern. Bei Abrechnung auf Zeithonorarbasis ist Aurum berechtigt, monatlich abzurechnen. Bei Kostenvoranschlägen und Festpreisen werden 50% bei Vertragsabschluss und 50% bei Übergabe fällig; bei werkvertraglichen Leistungen ist der Auftraggeber berechtigt, 15% der hierauf anfallenden Vergütung bis zur Abnahme zurückzuhalten. Alle Preise verstehen sich als Euro-Preise zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Zahlungsmodalitäten bestimmen sich im Übrigen nach den jeweils einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Künstlersozialabgabe, Zölle oder sonstige, auch nachträglich entstehende Abgaben werden an den Auftraggeber weiter berechnet. Angemessene Aufwendungen und Auslagen (z.B. Fahrtkosten, Spesen und ggf. Übernachtungskosten) werden vom Auftraggeber zusätzlich in Höhe der jeweils gültigen steuerlichen Höchstsätze oder gegen Einzelnachweis vergütet. Reisezeiten sind Arbeitszeiten. Rechnungen von Aurum sind 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Einwendungen gegen Entgeltabrechnungen von Aurum sind sofort nach Rechnungserhalt, spätestens jedoch 2 Wochen nach Abrechnungs- oder Rechnungsdatum, ohne dass hierdurch jedoch die Fälligkeit berührt wird, zu erheben. Versäumt der Auftraggeber die rechtzeitige Geltendmachung von Einwendungen, so ist er hiermit ausgeschlossen, es sei denn, er hat die nicht rechtzeitige Geltendmachung nicht zu vertreten. Im Falle des Zahlungsverzuges mit einem nicht unerheblichen Teil des Rechnungsbetrages oder der Gefährdung der Zahlungsforderung von Aurum wegen mangelnder Leistungsfähigkeit oder einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, ist Aurum berechtigt, die vertragliche Leistung einzustellen, bis der Auftraggeber seine fälligen Verbindlichkeiten gezahlt hat. Den Anspruch auf die Gegenleistung verliert Aurum dadurch nicht. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzugs bleibt Aurum vorbehalten.

Kündigung des Vertrages

Ist im Vertrag oder im Angebot eine Laufzeit vorgesehen, so kann das Vertragsverhältnis bis zu deren Ablauf nicht ordentlich gekündigt werden. Ist im Vertrag oder im Angebot keine Regelung zur Laufzeit vorgesehen, kann jeder Vertragspartner das Vertragsverhältnis mit einer Frist von drei Monaten zu einem Kalendermonatsende ordentlich kündigen. Bei Werkverträgen gilt das Gesetz. Das Recht der Vertragspartner zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Eigentumsvorbehalt, Nutzungsrechte

Aurum behält sich das Eigentum an den Leistungen und Liefergegenständen bis zur vollständigen Zahlung vor. Die Einräumung von Nutzungsrechten durch Aurum steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Vergütung der entsprechenden Leistung durch den Auftraggeber. Bis zur vollständigen Zahlung wird die Nutzung lediglich jederzeit widerruflich gestattet, auch wenn eine Übergabe der Leistung bereits erfolgt ist. Die widerrufliche Gestattung endet automatisch, wenn der Auftraggeber in Verzug mit der Zahlung der jeweiligen Vergütung gerät. Aurum wird dem Auftraggeber die für die Verwendung ihrer Arbeiten und Leistungen erforderlichen Nutzungsrechte in dem Umfang übertragen, wie dies für den Auftrag vereinbart ist. Im Zweifel erfüllt Aurum ihre Verpflichtung durch Einräumung nicht ausschließlicher Nutzungsrechte für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befristet auf die Einsatzdauer des im Vertrag bezeichneten Werbemittels. Jede darüber hinausgehende Verwendung, insbesondere die Bearbeitung und Veränderung, bedarf der Zustimmung von Aurum. Der Auftraggeber hat ohne ausdrückliche Vereinbarung keinen Anspruch auf Überlassung und/oder Nutzung der Rohdaten, der Zwischenergebnisse bzw. der offenen Daten. Offene Daten sind Dokumente oder Dateien, die eine Bearbeitung des Inhaltes zulassen und Vorstufen der endgültigen Leistung darstellen.

Besondere Regelungen für die Erstellung von Webseiten

Soweit Aurum für den Auftraggeber Leistungen im Rahmen der Erstellung von Websites erbringt, erhält der Auftraggeber lediglich das Recht, die Website im Zustand des Leistungsergebnisses der Aurum im Internet zu nutzen. Sämtliche Rechte an Skripten verbleiben bei Aurum, es sei denn, es ist im Einzelfall etwas anderes geregelt. Der Auftraggeber erhält keinerlei Rechte an der für die Erstellung und Bereitstellung der Website verwendeten Software. Eine Überlassung des Quellcodes ist nicht geschuldet. Aurum kann die für die Nutzung der Leistungen erforderlichen Rechte dem Auftraggeber dadurch verschaffen, dass Aurum ein Produkt mit freier Lizenz anbietet (bspw. GNU o.ä.). Aurumkann insbesondere Bestandteile und Elemente (z.B. Module, Vorlagen, Baukästen, Tools) im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs weiter nutzen und ohne spezifische Details des Auftraggebers frei verwerten.

Referenznennung

Aurum ist berechtigt, auf den Vertragserzeugnissen in geeigneter Weise auf ihre Mitwirkung an der Erstellung hinzuweisen. Beispielsweise kann ein solcher Hinweis im Quellcode von Internetseiten, im Impressum oder Fußzeilen von Printprodukten erfolgen. Der Auftraggeber kann dem widersprechen, wenn durch die Nennung von Aurum seine berechtigten Interessen nicht unerheblich beeinträchtigt werden und andernfalls urheberrechtliche oder sonstige Hinweise auf Aurum in oder bei den Leistungen unverändert beibehalten. Aurum ist berechtigt, den Auftraggeber als Referenz zu nennen soweit nichts anderes ausdrücklich geregelt ist. Die Vertragspartner dürfen darüber hinaus zum Zwecke der Eigenwerbung öffentlich über ihre Leistungen berichten, soweit kein Konflikt zur Geheimhaltung besteht.

Gewährleistung

Sofern Leistungen von Aurum der gesetzlichen Gewährleistung unterliegen, finden die nachfolgenden Regelungen Anwendung. Dadurch werden lediglich gesetzlich bestehende Ansprüche ausgestaltet, jedoch keine Ansprüche begründet. Technische Daten im Angebot bzw. Vertrag sind bloße Beschaffenheitsangaben und nicht Gegenstand einer Garantie oder Zusicherung durch Aurum. Gewährleistungsansprüche des unternehmerisch tätigen Auftraggebers verjähren 1 Jahr nach Lieferung oder nach Abnahme, soweit eine Abnahme gesetzlich vorgesehen ist; bei Verbrauchern gilt eine Frist von 2 Jahren. Für alle der Gewährleistung unterliegenden Leistungen gilt für den unternehmerisch tätigen Auftraggeber die Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB. Bei Software oder der Erstellung von Websites ist nach dem Stand der Technik auch bei sorgfältigster Programmierung nicht möglich, Fehler in allen Anwendungsgebieten auszuschließen. Aurum übernimmt daher insbesondere keine Gewähr für Mängel, die nicht reproduzierbar sind oder nicht durch maschinell erzeugte Ausgaben dargelegt werden können, für die Fehlerfreiheit der von ihr gelieferten Software, soweit es sich um unerhebliche Fehler handelt, für die Eignung der Software für die Verwendungszwecke des Auftraggebers sowie für die mit der Software erzielten Ergebnisse. Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber ohne vorherige Zustimmung Änderungen an den Leistungen von Aurum vorgenommen hat oder wenn Anleitungen oder Hinweise von Aurum vom Auftraggeber nicht befolgt werden bzw. die Leistungen unsachgemäß behandelt werden, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass die Mängel nicht hierauf zurückzuführen sind oder die Gewährleistungsarbeiten nicht oder nur unwesentlich erschwert werden. Der Auftraggeber meldet Mängel nach Möglichkeit schriftlich und unter Beschreibung der Umstände ihres Auftretens und ihrer Auswirkungen. Der Auftraggeber unterstützt Aurum im zumutbaren Rahmen auch im Übrigen bei der Fehlerfeststellung und -beseitigung und gewährt Einsicht in Unterlagen, aus denen sich weitere Informationen ergeben. Bei Vorliegen eines Mangels kann Aurum gemäß ihrer nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden Wahl den Mangel beseitigen oder neu liefern (Nacherfüllung). Unterliegt ein vom Auftraggeber behaupteter Mangel nicht der Gewährleistungsverpflichtung von Aurum, kann Aurum vom Auftraggeber die entstandenen Aufwendungen gemäß ihren allgemeinen Sätzen verlangen.

Haftung auf Schadensersatz

Die nachfolgenden Regelungen zur Haftung von Aurum gelten für alle Schadensersatzansprüche und Haftungsfälle unabhängig davon, auf welchem Rechtsgrund sie beruhen (z.B. Gewährleistung, Verzug, Unmöglichkeit, Pflichtverletzung, Vorliegen eines Leistungshindernisses, unerlaubte Handlung). Dagegen verbleibt es ausschließlich bei der gesetzlichen Regelung für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, Ansprüche aufgrund arglistigen Verschweigens eines Mangels durch Aurum oder wegen Fehlens einer Beschaffenheit, für die Aurum eine Garantie übernommen hat, Ansprüche, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von Aurum selbst, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Aurum haftet für leichte Fahrlässigkeit nur bei Verletzung wesentlicher Pflichten, d.h. von Pflichten, die eine ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags oder den Vertragszweck ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Pflichten ist die Haftung von Aurum begrenzt auf den Ersatz des typischen und bei Vertragsschluss für Aurum vorhersehbaren Schadens. Im Übrigen ist die Haftung von Aurum für leichte oder einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Aurum haftet für eine grob fahrlässige Schadensverursachung ihrer Erfüllungsgehilfen begrenzt auf den Ersatz des typischen und bei Vertragsschluss für Aurum vorhersehbaren Schaden. Ist ein schadensverursachendes Ereignis auf Übertragungswegen eines Dritten eingetreten, so beschränken sich die Ansprüche des Auftraggebers gegen Aurum darauf, etwaige Ansprüche gegen den Dritten an den Auftraggeber abzutreten. Leistungsstörungen aufgrund höherer Gewalt (insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Naturkatastrophen, Ausfall von Kommunikationsnetzen) hat Aurum nicht zu vertreten. Der Auftraggeber kann einen Schaden nicht ersetzt verlangen, der bei der ihm obliegenden Datensicherung vermieden worden wäre.

Geheimhaltung

Die Vertragspartner sind verpflichtet, sämtliche ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit zugänglichen, vertraulichen Informationen und Unterlagen geheim zu halten und gegen Kenntnisnahme durch Unbefugte zu schützen. Als vertraulich gelten nur Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden, oder deren Eigenschaft als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse ohne weiteres erkennbar ist. Der vertrauliche Umgang mit solchen Informationen erfordert insbesondere, sie nur im Rahmen des Erforderlichen zu vervielfältigen, zu verwenden, Personen zugänglich zu machen sowie den Umgang zu dokumentieren. Die Geheimhaltungspflicht besteht zeitlich unbegrenzt und unabhängig vom Fortbestehen eines Vertragsverhältnisses zwischen den Vertragspartnern. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht nicht für Informationen, die dem jeweils anderen Vertragspartner bereits bekannt sind oder ohne Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis bekannt werden.

Datenschutz

Die Vertragspartner werden die gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz, insbesondere die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), beachten und ihre Mitarbeiter entsprechend verpflichten. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass Aurum die im Rahmen der Vertragsdurchführung anfallenden Daten mit Personenbezug für die Belange des Vertrages erhebt, speichert, verarbeitet und sonst verwendet. Der Auftraggeber holt entsprechende Einwilligungen der Betroffenen ein, sofern erforderlich. Erbringt Aurum Auftragsdatenverarbeitung, wird der Auftraggeber die auftragsgemäße Verwendung der Daten schriftlich konkretisieren, soweit dies noch nicht im Vertrag erfolgt ist. Die Prüfung datenschutzrechtlicher Aspekte für die Nutzung der Leistungen von Aurum obliegt dem Auftraggeber in eigener Verantwortung. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die erforderlichen Gestattungen nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorliegen und teilt Aurum mit, falls die Besorgnis besteht, dass dies nicht der Fall ist.

Schlussbestimmungen

Änderungen dieser AGB oder darauf beruhender Vertragsverhältnisse sind nur in Textform wirksam, einschließlich der Aufhebung dieser Schriftformklausel. E-Mails gelten als zugestellt, wenn sie vom Adressatenmailserver angenommen worden sind. Verschlüsselung oder Signatur der Nachrichten und Daten erfolgt nur auf ausdrückliche Abrede hin. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts oder die Aufrechnung sind nur mit Gegenforderungen möglich, die rechtskräftig festgestellt oder seitens Aurum unbestritten sind. Das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragspartnern unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis werden ausschließlich von den für den Sitz von Aurum zuständigen staatlichen Gerichten entschieden, sollte der Auftraggeber Unternehmer sein. Aurum darf jedoch den Auftraggeber an dessen allgemeinen Gerichtsstand verklagen. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder undurchführbar sein, oder sollten sie ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Regelung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der entfallenden Regelung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für Lücken in den AGB.